Bundesrecht konsolidiert

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Waffengesetz 1996 § 14

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

28.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schießstätten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
  2. Absatz 2,Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß Paragraph 15, der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.
  3. Absatz 3,Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271902

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P14/NOR40271902

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