Absatz eins,Für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition nicht anzuwenden. Waffenverbote (Paragraphen 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.