Bundesrecht konsolidiert

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Immissionsschutzgesetz – Luft § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

22.11.2018

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
      1. Litera a
        einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
      2. Litera b
        die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
      4. Litera d
        die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
      5. Litera e
        einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
      6. Litera f
        einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14, oder 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von Paragraph 14 a, Absatz 4, erlassenen Verordnung umfasst ist.

Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt, sowie im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 90 Euro verhängt werden.

  1. Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
  2. Absatz 3,Beim begründeten Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere des Paragraph 14,, kann von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG ein Betrag bis zu 1.500 Euro festgesetzt werden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Schlussbestimmung

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192312

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