Bundesrecht konsolidiert

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Immissionsschutzgesetz – Luft § 10

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 115/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

26.04.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt
Maßnahmen

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

  2. Absatz 3,Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß Paragraph 9 b, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Verordnung anzuordnen.

Im RIS seit

27.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40192304

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