Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 3.Paragraph 3,
Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß § 2 wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter § 2 bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. § 481 ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß Paragraph 2, wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter Paragraph 2, bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. Paragraph 481, ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10012691
Dokumentnummer
NOR12157525
Alte Dokumentnummer
N9199711364I