ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,
BG
Paragraph 3
01.01.1997
96/02 Sonstiges Straßenbau
Das Recht der Fruchtnießung an dem im Fruchtgenußvertrag zu bezeichnenden Bundesvermögen gemäß Paragraph 2, wird von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durch Unterfertigung des unter Paragraph 2, bezeichneten Vertrages mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1997 erworben. Paragraph 481, ABGB ist nicht anwendbar. Dieses Recht der Fruchtnießung stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
04.04.2019
10012691
NOR12157525
N9199711364I