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Suchtmittelgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      den Paragraphen 5 bis 8 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung, oder
    2. Ziffer 2
      den Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
    3. Ziffer 3
      den Paragraphen 18, oder 20 oder 25 Absatz 8, oder 26 Absatz 5, zuwiderhandelt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  2. Absatz 2,Wer der VO (EG) Nr. 273 aus 2004, zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      der Meldepflicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins nachkommt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 3, Absatz 2, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 3, Absatz 3, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs römisch eins an Unbefugte abgibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 3, Absatz 6, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt,
    5. Ziffer 5
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 4, hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt,
    6. Ziffer 6
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Vorgangs, der zum In-Verkehr-Bringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins führt, verletzt,
    7. Ziffer 7
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 7, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs römisch eins verletzt,
    8. Ziffer 8
      die Meldepflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,
    9. Ziffer 9
      die Auskunftspflicht gemäß Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 17, oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  3. Absatz 3,Wer der Verordnung (EG) Nr. 111 aus 2005, zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      die Dokumentationspflicht gemäß Artikel 3, oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnungspflicht gemäß Artikel 5, hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Artikel 7, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
    6. Ziffer 6
      der Nachweispflicht gemäß Artikel 8, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
    7. Ziffer 7
      die Meldepflicht gemäß Artikel 9, Absatz eins, hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,
    8. Ziffer 8
      die Auskunftspflicht gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt,
    9. Ziffer 9
      einen Drogenausgangsstoff entgegen Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
    10. Ziffer 10
      einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Artikel 20, ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  4. Absatz 4,Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, zuwiderhandelt, indem er
    1. Ziffer eins
      der Meldepflicht gem. Artikel 3, nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2,
    2. Ziffer 2
      der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5,,
    3. Ziffer 3
      der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 15, oder
    4. Ziffer 4
      der Mitwirkungspflicht gemäß Artikel 27, im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt,
    begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.
  5. Absatz 5,Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103154

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