Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
SMG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Verwaltungsstrafbestimmungen
den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oderden Paragraphen 5 bis 8 oder 9 Absatz eins, oder einer nach Paragraph 10, erlassenen Verordnung oder
den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oderden Paragraphen 15, Absatz 5, erster Satz oder 16 Absatz 5, hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder
den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandeltden Paragraphen 17, 18, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und Absatz 4, oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt
oder
ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder
die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oderdie Meldepflicht des Artikels 2a Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder
unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oderunzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder
dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oderdem Artikel 5 Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder
einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder
einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder
sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,sonst einer nach der gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Ziffer eins, kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Berichtspflicht, Dokumentationspflicht,
Kennzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Gesetzesnummer
10011040
Dokumentnummer
NOR12141053
Alte Dokumentnummer
N8199715896A