Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Kostentragung

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und 180 Absatz 5, Ziffer 4 a, StPO sowie die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlaß einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB) zu unterziehen, hat der Bund zu übernehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
    2. Ziffer 2
      der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
    3. Ziffer 3
      durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.
  2. Absatz 2Der Bund trägt die Kosten jedoch nur bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkäme, wenn der Rechtsbrecher in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre. Einen Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4, des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes Anmerkung, richtig: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) hat der Rechtsbrecher nicht zu erbringen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Justiz kann mit Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Paragraph 15, über die Höhe der nach Absatz eins, vom Bund zu übernehmenden Kosten Verträge nach bürgerlichem Recht abschließen. Die Vereinbarung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Der Bundesminister für Justiz kann die Grundsätze der Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Verordnung festlegen. Dabei ist insbesondere das Betreuungsangebot der Einrichtung oder Vereinigung zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Die vom Bund zu übernehmenden Kosten hat das Gericht, das im Fall des Paragraph 35, für die Einleitung des Verfahrens zuständig wäre, das Strafverfahren nach Paragraph 37, vorläufig eingestellt, die Weisung im Sinne des Absatz eins, oder nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 4 a, StPO erteilt oder den Aufschub des Strafvollzuges nach Paragraph 39, angeordnet hat, mit Beschluß zu bestimmen und anzuweisen. Gegen diesen Beschluß steht dem Angezeigten (Verdächtigen, Beschuldigten, Verurteilten), der Staatsanwaltschaft und der Einrichtung oder Vereinigung die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu.

Schlagworte

B-KUVG

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141050

Alte Dokumentnummer

N8199715893A

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