Absatz eins,Die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und 39 dieses Bundesgesetzes und 180 Absatz 5, Ziffer 4 a, StPO sowie die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem aus Anlaß einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung die Weisung erteilt worden ist, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen oder einer psychotherapeutischen Behandlung (Paragraph 51, Absatz eins und 3 StGB) zu unterziehen, hat der Bund zu übernehmen, wenn
- Ziffer einsder Rechtsbrecher sich der Maßnahme in einer Einrichtung oder Vereinigung gemäß Paragraph 15, unterzieht,
- Ziffer 2der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der Länder oder aus einer gesetzlichen Sozialversicherung hat und
- Ziffer 3durch die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten sein Fortkommen erschwert würde.