Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (Paragraphen 28, Absatz 6,, 31 Absatz 3,) verwendet werden soll, erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (Paragraphen 28, Absatz 6,, 31 Absatz 3,) verwendet werden soll, erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141041

Alte Dokumentnummer

N8199715884A

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