Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

3. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (Paragraphen 28, Absatz 6, 31, Absatz 3,) verwendet werden soll, erwirbt oder besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer einen Vorläuferstoff, von dem er weiß, daß er bei der vorschriftswidrigen Erzeugung eines Suchtmittels in einer großen Menge (Paragraphen 28, Absatz 6, 31, Absatz 3,) verwendet werden soll, erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.