(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). § 28 Abs. 6 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Satz gilt dem Sinne nach.