Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Absatz 3,) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Absatz 3,) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

Anmerkung

Vgl. Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV), BGBl. II Nr. 378/1997.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141040

Alte Dokumentnummer

N8199715883A

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