Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Absatz 3,) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Absatz 3,) erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz für die einzelnen psychotropen Stoffe die Untergrenze einer großen Menge, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, mit Verordnung festzusetzen (Grenzmenge). Paragraph 28, Absatz 6, zweiter Satz gilt dem Sinne nach.