Absatz einsWer den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff in einer großen Menge (Absatz 3,) mit dem Vorsatz erwirbt oder besitzt, daß er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Suchtmittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,
Paragraph 31,
01.01.1998
31.12.2007