Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

15.12.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenübermittlung

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach Paragraph 24 a, an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an
    1. Ziffer eins
      die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
    2. Ziffer 2
      die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Absatz eins, gestattet ist, darf sie umfassen
    1. Ziffer eins
      im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeldeten Daten,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2 a, gemeldeten Daten.
    3. Ziffer 3
      im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32
      1. Litera a
        die Erstattung eines Berichts (Paragraph 100, Absatz 2, der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder
      2. Litera b
        die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß Litera a, ist bekannt zu geben, ob eine gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer
        gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder dass sie keiner
        gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.
  3. Absatz 3,Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5 und 6,
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß Paragraph 10, erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß Paragraph 24 b, Absatz 2, Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Ziffer eins, erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Absatz eins, oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Schlagworte

Präsenzdienst

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40176831

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