Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach Paragraph 24 a, an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an
- Ziffer einsdie Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
- Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
- Ziffer 3das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
- Ziffer 4das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
- Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.