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Suchtmittelgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Hinblick auf die im Paragraph 24, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke
    1. Ziffer eins
      die nach Paragraph 24 a, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,
    2. Ziffer 2
      die nach Paragraph 24 b, Absatz eins, gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister
    einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß Paragraph 26, evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 24 b, Absatz 2,), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Absatz 14,) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Absatz 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden oder Gerichte, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Suchtmittelregisters
      1. Litera a
        die Staatsanwaltschaften und Gerichte bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
      2. Litera b
        die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3,;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß Paragraph 24 b,
    Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17 f, des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß Paragraphen 24 f, f, des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Ziffer eins, oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung bestimmen:
    1. Ziffer eins
      die Online-Überlassung der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 durch die meldepflichtigen Behörden und Gerichte, hinsichtlich der Daten nach Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht jeweils unterliegt,
    2. Ziffer 2
      die Online-Überlassung der Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, oder 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in den Fällen der Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, mit Verordnung bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus dem
    1. Ziffer eins
      Suchtmittelregister an die Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      bundesweiten Substitutionsregister an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden gemäß Paragraph 26, Absatz 4,,
    dadurch erfolgt, dass den Behörden oder Gerichten der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).
  5. Absatz 5,Der Online-Zugriff darf den Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde oder das Gericht
    1. Ziffer eins
      sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Absatz 6,) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,
    3. Ziffer 3
      die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (Paragraphen 9 und 13 Absatz 2, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfolgt.
  6. Absatz 6,Im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, ist
    1. Ziffer eins
      Identifikation der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 4, E-GovG,
    2. Ziffer 2
      Authentifizierung der Vorgang gemäß Paragraph 2, Abs. Ziffer 6, E-GovG,
    3. Ziffer 3
      Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, –zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,
    2. Ziffer 2
      ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und
    4. Ziffer 4
      Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.
  8. Absatz 8,Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.
  9. Absatz 9,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf den Behörden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie den Behörden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, keinen Online-Zugriff auf das Suchtmittelregister einräumen. Es darf aber die Daten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 3, an die Behörden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie die Daten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, an die Behörden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, auch online übermitteln, wenn sie das Vorliegen der im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder 5 genannten Voraussetzungen im Einzelfall glaubhaft gemacht haben. Die Anforderungen der Absatz 5 bis 8 gelten auch in diesen Fällen.
  10. Absatz 10,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies
    1. Ziffer eins
      zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den Paragraphen 24 f, f, des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,
    2. Ziffer 2
      im Falle des bundesweiten Substitutionsregisters, zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß Paragraph 26, Absatz 4, berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist.
    Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.
  11. Absatz 11,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit Absatz 12, nicht anderes bestimmt, die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit es sich um Daten gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, handelt, längstens nach Ablauf von einem Jahr ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.
  12. Absatz 12,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einlangen einer Meldung, dass
    1. Ziffer eins
      von der Verfolgung einer Person endgültig zurückgetreten,
    2. Ziffer 2
      das Strafverfahren endgültig eingestellt, oder
    3. Ziffer 3
      eine Person vom Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz freigesprochen worden ist,
    die sich auf dieses Verfahren beziehenden, diese bestimmte Person betreffenden Daten unverzüglich aus dem Suchtmittelregister zu löschen.
  13. Absatz 13,Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat
    1. Ziffer eins
      nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,
    die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Ziffer eins, längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Ziffer 2, sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.
  14. Absatz 14,Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Absatz 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß Paragraph 24 d, erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß Paragraphen 24 a und 24 b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß Paragraphen 24 a, oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Schlagworte

Datenänderung, Datenabfrage

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103143

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