(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nurDas Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß Paragraph 24, erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur