ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,