Absatz eins,Dem Suchtmittelregister sind zu melden
- Ziffer einsvom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 4, der Strafprozessordnung,
- Ziffer 2von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
- Ziffer 3von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den Paragraphen 27 bis 32,
- Ziffer 4von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
- Ziffer 5von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach Paragraph 44, sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.