Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Artikel 17, der Einzigen Suchtgiftkonvention und Artikel 6, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den Paragraphen 19 bis 21 mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273 aus 2004, betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 3, Absatz eins, 2, 4 und 5 bis 7, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 13, sowie Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 12, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 4, Absatz 3, sowie Artikel 9, Absatz 3, in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 5, Absatz 5, sowie Artikel 10, Absatz 2, im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins, dem Bundesminister für Inneres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich Artikel 16, in Verbindung mit Artikel 10, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.
  4. Absatz 4,Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111 aus 2005, zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 4, sowie Artikel 26, Absatz eins, im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 6, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins,, Artikel 11, Absatz eins bis 3, Artikel 12, Absatz 2,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 16,, Artikel 17,, Artikel 19,, Artikel 20,, Artikel 21, Absatz 2,, Artikel 24,, Artikel 26, Absatz 5 und Artikel 27, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 8, Absatz eins und 2 sowie Artikel 10, Absatz 3, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich Artikel 9, Absatz eins, dem Bundesminister für Inneres,
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich Artikel 9, Absatz 2, im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem undesminister für Finanzen,
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich Artikel 26, Absatz 2 und 4 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich Artikel 32, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Inneres.
  5. Absatz 5,Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005,, ABl. Nr. L 202 vom 3. August 2005, zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273 aus 2004, sowie Nr. 111 aus 2005, obliegen
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Artikel 3, der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich Artikel 5, Absatz eins, sowie Artikel 16, im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich Artikel 12, sowie Artikel 13, im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich der übrigen Artikel der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.
  6. Absatz 6,Die Bundesminister für Inneres und für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend die im Artikel 29, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 1277 aus 2005, bezeichneten Informationen über die ihnen im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.
  8. Absatz 8,Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Schlagworte

Ausfuhrgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2015

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103134

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