(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Art. 2, 2a, 3 zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Abs. 4 lit. e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 2, 2 a, 3, zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Absatz 2 und 9 Absatz eins, der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Absatz eins, der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Absatz 4, Litera e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.