Bundesrecht konsolidiert

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Suchtmittelgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und
Vorläuferstoffen

Besondere Verwaltungsdienststelle

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist die besondere Verwaltungsdienststelle gemäß Artikel 17, der Einzigen Suchtgiftkonvention und gemäß Artikel 6, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe sowie die nationale Drogenbeobachtungsstelle im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 302/93, ABl. Nr. L 36/1 vom 12. Februar 1993.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ferner, unbeschadet der Zuständigkeit der Zollbehörden und der Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 3,, die für die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen zuständige Verwaltungsdienststelle. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen gemäß den Paragraphen 19, Absatz eins bis 4 und 21 mitzuwirken.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist insbesondere auch die zuständige Behörde im Sinne der Artikel 2, 2 a, 3, zweiter Teilstrich, 4, 5, 5a, 6 Absatz 2 und 9 Absatz eins, der Verordnung (EWG) 3677/90, des Artikels 9 Absatz eins, der Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember 1992, sowie des Artikels 5 Absatz 4, Litera e und f der Verordnung (EWG) 3769/92.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Vorläuferstoffen, insbesondere durch Evidenthaltung der gemäß Paragraph 24, gemeldeten Daten, sicherzustellen sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.
  5. Absatz 5,Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

Schlagworte

Beratungstätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR12141032

Alte Dokumentnummer

N8199715875A

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