(1)Absatz eins,Vorläuferstoffe - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, 44 Z 5, 6, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.Vorläuferstoffe - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 32, oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Paragraphen 17, 18, Absatz 2, erster Satz, 44 Ziffer 5, 6, 9, oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.