Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

19.12.2008

Text

Vorläufige Beschlagnahme

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vorläuferstoffe - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind vorläufig in Beschlag zu nehmen, wenn der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung nach Paragraph 32, oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Paragraphen 17, 18, Absatz 2, erster Satz, 44 Ziffer 5, 6, 9, oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.
  2. Absatz 2,Im Falle einer vorläufigen Beschlagnahme ist von dem die Beschlagnahme durchführenden Organ je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.
  3. Absatz 3,Beschlagnahmte Vorläuferstoffe sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Dem bisherigen Verfügungsberechtigten ist eine Bescheinigung über die Art und Menge der beschlagnahmten Vorläuferstoffe und den Ort der Lagerung auszuhändigen. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, bleiben unberührt.