Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 82

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Hauptstück
Pflegeassistenzberufe

1. Abschnitt
Allgemeines

Berufsbild

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Pflegeassistenzberufe sind
    1. Ziffer eins
      die Pflegeassistenz und
    2. Ziffer 2
      die Pflegefachassistenz.
    Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
  2. Absatz 2,Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Pflegeassistenzberufe die ihnen von Ärzten übertragenen oder von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege weiterübertragenen Maßnahmen durch.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Pflegesituation

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40185041

Navigation im Suchergebnis