(1a)Absatz eins a,Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.