Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

06.07.2005

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Abschnitt
Ausbildung

Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
  4. Absatz 4,An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
  5. Absatz 5,Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40066079

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