(1)Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
sind Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.