Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

25.04.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

EWR-Qualifikationsnachweise – Spezialisierungen

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Als Qualifikationsnachweise
    1. Ziffer eins
      in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. Ziffer 2
      in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. Ziffer 3
      in der Intensivpflege,
    4. Ziffer 4
      in der Anästhesiepflege,
    5. Ziffer 5
      in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. Ziffer 6
      in der Pflege im Operationsbereich,
    7. Ziffer 7
      in der Krankenhaushygiene,
    8. Ziffer 8
      für Lehraufgaben und
    9. Ziffer 9
      für Führungsaufgaben
    sind Qualifikationsnachweise gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung in Spezialisierungen gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
  3. Absatz 3,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 2, ist die Ausübung der entsprechenden Spezialisierungen in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
  4. Absatz 4,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 2, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezialisierungen auszuüben, beurteilt wird.
  5. Absatz 5,Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Kinderpflege, Gesundheitspflege

Im RIS seit

03.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40192710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P30/NOR40192710

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