(2)Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur BerufsausübungEWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Z 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Ziffer 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.