Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

19.10.2007

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
    1. Ziffer eins
      einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
    2. Ziffer 2
      einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
    entspricht, sofern diese Ausbildung der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.
  2. Absatz 2,EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
    1. Ziffer eins
      in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
    2. Ziffer 2
      in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
    3. Ziffer 3
      in der Intensivpflege,
    4. Ziffer 4
      in der Anästhesiepflege,
    5. Ziffer 5
      in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
    6. Ziffer 6
      in der Pflege im Operationsbereich,
    7. Ziffer 7
      in der Krankenhaushygiene,
    8. Ziffer 8
      für Lehraufgaben oder
    9. Ziffer 9
      für Führungsaufgaben
    zu erteilen. Voraussetzung für eine Zulassung zur Berufsausübung gemäß Ziffer 3 bis 9 ist eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
    1. Ziffer eins
      der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      des Nachweises von Berufserfahrung
    zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen unterscheidet.
  4. Absatz 4,Ein Anpassungslehrgang gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
  5. Absatz 5,Eine Eignungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.
  6. Absatz 6,Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.

Schlagworte

Lehraufgabe, Kinderpflege, Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40078438

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