Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zu Abs. 7: Zum Bezugszeitraum vgl. § 116a Abs. 3
Text
EWR-Anerkennung
§ 28a.Paragraph 28 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß Paragraphen 29, oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
(2)Absatz 2,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein InhaberEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3)Absatz 3,und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)und (4) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013,) (5)Absatz 5,Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten undin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monatenin Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,), innerhalb von vier Monaten
nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(7)Absatz 7,Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(8)Absatz 8,In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Im RIS seit
10.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40155726