Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

26.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

EWR-Berufszulassung

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsQualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
  2. Absatz 2Einem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
    1. Ziffer eins
      in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      eine Bescheinigung des Staates gemäß Ziffer eins, darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
  3. Absatz 3Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, NAG verfügen oder
    3. Ziffer 3
      durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    4. Ziffer 4
      über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3,, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 29, oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
  5. Absatz 5Der Antragsteller hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
    5. Ziffer 5
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 5,) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3), innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
  7. Absatz 7In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 und Paragraph 30,) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
    1. Ziffer eins
      neue Nachweise gemäß Absatz 5, Ziffer 3 und 4 und
    2. Ziffer 2
      bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 5
    vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.
  8. Absatz 8In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Im RIS seit

26.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40141359

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