Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Infektionsprävention und Hygiene
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Infektionsprävention und Hygiene umfasst die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen und der Sicherstellung der Hygiene in allen Settings dienen.
(2)Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
Schlagworte
Neubau, Zubau
Im RIS seit
01.08.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40264591