Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 22

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Infektionsprävention und Hygiene

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Die Infektionsprävention und Hygiene umfasst die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Gesundheitssystem-assoziierten Infektionen und der Sicherstellung der Hygiene in allen Settings dienen.
  2. Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
    3. Ziffer 3
      Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
    4. Ziffer 4
      Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
    5. Ziffer 5
      Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.

Schlagworte

Neubau, Zubau

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264591

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P22/NOR40264591

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