Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Krankenhaushygiene
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2)Absatz 2,Hiezu zählen insbesondere:
Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
Schlagworte
Neubau, Zubau
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140593
Alte Dokumentnummer
N8199711218I