Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 20

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
  2. Absatz eins a,Die Kinderintensivpflege umfasst die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von schwerstkranken Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen einschließlich Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
  3. Absatz 2,Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
  4. Absatz 3,Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
  5. Absatz 4,Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
    3. Ziffer 3
      Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
    4. Ziffer 4
      Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
    5. Ziffer 5
      Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
    6. Ziffer 6
      Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
    7. Ziffer 7
      Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an der Schmerztherapie.
    insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

Schlagworte

Magensonde, Duodenalsonde, Frühgeborenes

Im RIS seit

01.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264590

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P20/NOR40264590

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