Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
17.02.2004
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
GuKG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2)Absatz 2,Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3)Absatz 3,Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4)Absatz 4,Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Absatz eins bis 3 zählen insbesondere:
Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
Mitwirkung an der Schmerztherapie.
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.
Schlagworte
Magensonde, Duodenalsonde
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40049959