Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch Art. 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sieben

Anmerkung, Zu den Paragraphen 41, 41 a, 43, 43 a, 120 und 301 Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,)

  1. Absatz eins,Der Artikel römisch eins, mit Ausnahme des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und des römisch sieben. Abschnittes des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und der darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie die Artikel römisch zwei bis römisch vier dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Der römisch sieben. Abschnitt des römisch zwölf. Hauptstückes der StPO und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Artikel römisch sechs, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Außerkrafttreten treten die bisherigen Bestimmungen wieder in Kraft.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit Artikel römisch eins,, römisch fünf und römisch sechs dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen sowie Durchführungsverordnungen erlassen werden; letztere dürfen aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Spätestens sechs Monate vor dem Außerkrafttreten nach Absatz eins, haben der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz dem Nationalrat einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung, Durchführung und Kontrolle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen vorzulegen.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung der Artikel römisch eins bis römisch vier dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Artikel römisch sechs, der Bundesminister für Inneres betraut.

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12160343

Alte Dokumentnummer

N2199749037L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/105/A7/NOR12160343

Navigation im Suchergebnis