Bundesrecht konsolidiert

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Polizeikooperationsgesetz § 1

Kurztitel

Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 104/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
    1. Ziffer eins
      der Sicherheitspolizei,
    2. Ziffer 2
      der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
    3. Ziffer 3
      des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
  2. Absatz 2,Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
    1. Ziffer eins
      die internationale polizeiliche Amtshilfe,
    2. Ziffer 2
      das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
  3. Absatz 3,Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Anmerkung

Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.

Schlagworte

Auslieferungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR12066119

Alte Dokumentnummer

N4199748173L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/104/P1/NOR12066119

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