Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Polizeikooperationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PolKG
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.
(2)Absatz 2,Die internationale polizeiliche Kooperation umfaßt
die internationale polizeiliche Amtshilfe,
das Einschreiten von Sicherheitsbehörden und ihrer Organe im Ausland sowie von ausländischen Sicherheitsbehörden und deren Organen im Bundesgebiet, insbesondere durch grenzüberschreitende Nacheile und Observation.
(3)Absatz 3,Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift „Artikel I“ vor dem Titel dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Auslieferungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR12066119
Alte Dokumentnummer
N4199748173L