Absatz eins,Die internationale polizeiliche Kooperation erfolgt für Zwecke
- Ziffer einsder Sicherheitspolizei,
- Ziffer 2der Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege (Kriminalpolizei),
- Ziffer 3des Paßwesens, der Fremdenpolizei und der Grenzkontrolle.