Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Technische Einrichtungen

Paragraph 89, (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR40040437

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