Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

Technische Einrichtungen

Paragraph 89, (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Absatz 3, erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der angemessenen Kosten.
  2. Absatz 3,Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.