Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 87

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

12. Abschnitt

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

Paragraph 87, (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
  2. Absatz 3,In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
    1. Ziffer eins
      „Betreiber'' Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
    2. Ziffer 2
      „Teilnehmer'' eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
    3. Ziffer 3
      „Benutzer'' eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
    4. Ziffer 4
      „Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
      1. Litera a
        Familienname und Vorname,
      2. Litera b
        akademischer Grad,
      3. Litera c
        Adresse,
      4. Litera d
        Teilnehmernummer,
      5. Litera e
        Bonität;
    5. Ziffer 5
      „Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:
      1. Litera a
        aktive und passive Teilnehmernummern,
      2. Litera b
        Anschrift des Teilnehmers,
      3. Litera c
        Art des Endgerätes,
      4. Litera d
        Gebührencode,
      5. Litera e
        Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
      6. Litera f
        Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
      7. Litera g
        übermittelte Datenmenge,
      8. Litera h
        andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;
    6. Ziffer 6
      „Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157481

Alte Dokumentnummer

N9199711145I

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