Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 87Artikel eins, Paragraph 87
Text
12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.Paragraph 87, (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3)Absatz 3,In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
„Betreiber'' Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
„Teilnehmer'' eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
„Benutzer'' eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
„Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
Familienname und Vorname,
„Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:
aktive und passive Teilnehmernummern,
Anschrift des Teilnehmers,
Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;
„Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.