Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Mitbenutzungsrecht

Paragraph 7, (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.

  1. Absatz 2,Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungsverpflichteten zu leisten.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157400

Alte Dokumentnummer

N9199711066I

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