Telekommunikationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Artikel eins, Paragraph 7
01.08.1997
12.01.1999
Mitbenutzungsrecht
Paragraph 7, (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach Paragraph 6,, Paragraph 8, Absatz 2, oder Paragraph 11, dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.