Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32
Inkrafttretensdatum
01.08.1997
Außerkrafttretensdatum
19.08.2003
Abkürzung
TKG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der RegulierungParagraph 32, (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.
Gesetzesnummer
10012688
Dokumentnummer
NOR12157427
Alte Dokumentnummer
N9199711091I