Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

Paragraph 32, (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

  1. Ziffer eins
    einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
  2. Ziffer 2
    den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  3. Ziffer 3
    den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
  4. Ziffer 4
    die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
  5. Ziffer 5
    die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
  6. Ziffer 6
    Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
  1. Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157427

Alte Dokumentnummer

N9199711091I

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