Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

Paragraph 32, (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

  1. Ziffer eins
    einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
  2. Ziffer 2
    den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  3. Ziffer 3
    den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
  4. Ziffer 4
    die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
  5. Ziffer 5
    die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
  6. Ziffer 6
    Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
  1. Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.