Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Text
5. Abschnitt
Wettbewerbsregulierung
Regulierungsziele
§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der RegulierungParagraph 32, (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung
einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,
den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,
die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,
die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und
Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.