Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Telekommunikationsgesetz Art. 1 § 101

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 101

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Abkürzung

TKG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Unerbetene Anrufe

Paragraph 101, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12157494

Alte Dokumentnummer

N9199711158I

Navigation im Suchergebnis