Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Text

Unerbetene Anrufe

Paragraph 101, Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.