Bundesrecht konsolidiert

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Staatsdruckereigesetz 1996 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.05.2001

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt IV

Preisbildung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Preise für die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.
  2. Absatz 2Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,)
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt bezüglich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR40018111

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P7/NOR40018111

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