(4)Absatz 4Abs. 1 gilt bezüglich der in § 2 Abs. 2 Z 1 angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.Absatz eins, gilt bezüglich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“.