Bundesrecht konsolidiert

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Staatsdruckereigesetz 1996 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

25.06.1999

Außerkrafttretensdatum

08.05.2001

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt IV

Preisbildung

Paragraph 7, (1) Die Preise für die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 angeführten Druckprodukte sind nach kaufmännischen Grundsätzen festzusetzen.

  1. Absatz 2Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind - sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist - vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.
  2. Absatz 3Erachtet das für die Auftragserteilung zuständige Bundesorgan die von der Gesellschaft für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 verlangten Preise als nicht angemessen und kommt es diesbezüglich zu keiner Einigung mit der Gesellschaft, so ist die Preisangemessenheit durch einen Sachverständigen zu überprüfen, der vom Bundesorgan und der Gesellschaft einvernehmlich zu bestellen ist. Kommt es innerhalb eines Monats ab dem ersten Bestellungsvorschlag zu keinem Einvernehmen, erfolgt auf Antrag die Bestellung des Sachverständigen durch das Gericht. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für diese Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Feststellung des Sachverständigen ist verbindlich, solange im Zivilrechtsweg keine andere Feststellung getroffen worden ist.
  3. Absatz 4Die Absatz eins und 3 gelten bezüglich der in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Produkte nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch für die „Österreichische Staatsdruckerei GmbH''.

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12092080

Alte Dokumentnummer

N5199959697L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P7/NOR12092080

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